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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10.OVG (https://dejure.org/2011,10193)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.03.2011 - 6 C 11187/10.OVG (https://dejure.org/2011,10193)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. März 2011 - 6 C 11187/10.OVG (https://dejure.org/2011,10193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10a Abs 1 S 1 KAG RP, § 10a Abs 3 KAG RP, § 10a Abs 5 KAG RP
    Ausbaubeitragsrecht; Gemeindeanteil; Verschonungsregelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und Verkehrsteilen bei der öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen i.R.d. satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils; Bewertung des gesamten von Anliegergrundstücken innerhalb der ...

  • esovgrp.de

    KAG § 10a,KAG § 10a Abs 1,KAG § 10a Abs 1 S 1,KAG § 10a Abs 3,KAG § 10a Abs 5
    Anliegerverkehr, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, Begründung, Begründungspflicht, Beitrag, Beitragspflicht, Beitragssatzung, Beschlussvorlage, Doppelveranlagung, Durchgangsverkehr, einheitliche öffentliche Einrichtung, Einrichtung, Ermessen, Erschließung, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und Verkehrsteilen bei der öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen i.R.d. satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils; Bewertung des gesamten von Anliegergrundstücken innerhalb der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 577
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2002 - 6 C 10464/02

    Unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung; zeitweise Beitragsbefreiung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10
    Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils muss der Gemeinderat demnach das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr auf den in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen in der jeweiligen öffentlichen Einrichtung insgesamt gewichten (vgl. auch OVG RP, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, ESOVGRP).

    Dass die Gemeinden berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, eine solche Verschonung satzungsrechtlich vorzusehen, hat der Senat bereits zu der Bestimmung des § 10 Abs. 8 KAG a.F., der Vorgängervorschrift des § 10a Abs. 5 KAG, entschieden (OVG RP, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, KStZ 2003, 35, ESOVGRP).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2002 - 15 A 4734/01
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10
    Selbst wenn man annimmt, nicht nur das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens, also die getroffenen Satzungsregelungen als solche, sondern auch deren Begründung, könne Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein (vgl. einerseits SächsOVG, 5 D 25/00, juris; andererseitsOVG NW, 15 A 4734/01, NVwZ-RR 2003, 376, juris), setzt dies voraus, dass eine solche Begründung vorliegt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10601/07

    Kosten eines Straßenausbaus können auf alle Grundstücke in der Gemeinde umgelegt

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10
    In diesem Vorteilsbegriff kommt zum Ausdruck, dass zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten Grundstücks die Straße, an der es gelegen ist, keineswegs ausreicht, sondern erst über andere Verkehrsanlagen der Anschluss ans übrige Straßennetz vermittelt wird (OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2008 - 6 C 10255/08

    Anforderungen an den Verteilungsmaßstab zur Erhebung wiederkehrender Beiträge

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10
    Der Gesetzgeber hat die Verschonungsregelung des § 10a Abs. 5 KAG nicht als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet, sondern als "Kann-Vorschrift" (vgl. auch OVG RP, 6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195, ESOVGRP).
  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 7 N 1.79, BVerwGE 64, 77, juris) an, wonach beim Unterlassen einer Regelung in einer Rechtsverordnung die Normenkontrolle mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens zulässig ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2005 - 6 A 11220/05

    Ausbaubeitrag; Bemessung des Gemeindeanteils; Fallgruppentypisierung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG RP, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP) beträgt der Gemeindeanteil bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr regelmäßig zwischen 35 und 45 v.H.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2007 - 6 A 11315/06

    Straßenausbaubeitrag - zur Ermittlung des Gemeindeanteils

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10
    Der ihm dabei zustehende Beurteilungsspielraum schließt eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten soll, welche mit der Bewertung der Anteile des Anlieger- sowie des Durchgangsverkehrs zwangsläufig verbunden ist (vgl. OVG RP, 6 A 11315/06.OVG, AS 34, 99, ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2005 - 6 A 12155/04

    Erhebung eines wiederkehrenden Beitrags für durchgeführte Straßenausbaumaßnahmen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10
    Demgegenüber wird mit dem erst nach der erstmaligen Herstellung möglichen (vgl. OVG RP, 6 A 12155/04.OVG, AS 32, 179, ESOVGRP) wiederkehrenden Beitrag nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG der sich hiervon unterscheidende besondere Vorteil abgegolten, der den Grundstücken durch die Anbindung an die öffentliche Einrichtung entsteht, die von allen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen gebildet wird.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2010 - 6 A 11146/09

    Zu den Voraussetzungen für einen beitragspflichtigen Straßenausbau gemäß § 10a

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10
    Entscheidend ist vielmehr (vgl. OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, NVwZ-RR 2010, 62, ESOVGRP), dass der Satzungsgeber sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -anlagenteile innerhalb der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 KAG in den Blick nimmt und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr gewichtet.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2007 - 6 A 10323/07

    Verschonungsregelung in einer Ausbaubeitragssatzung - nachträgliche Änderung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10
    Nur wenn sich eine Gemeinde für eine solche Verschonungsregelung entschieden hat, darf sie nach der erstmaligen Herstellung und der Widmung einer neuen, weiteren Verkehrsanlage auf eine Verschonung auch der dort liegenden Grundstücke nur verzichten, wenn besondere Umstände eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. OVG RP, 6 A 10323/07.OVG, KStZ 2008, 33, ESOVGRP).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2009 - 9 S 1624/09

    Vorläufiger Rechtsschutz - Zum Ausschluss aus der Schule bei einem einmaligen

  • OVG Sachsen, 29.11.2001 - 5 D 25/00

    Fortschreibung der Globalberechnung ; Veränderung der Beitragsbemessungseinheiten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.06.1999 - 6 C 12887/98
  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Vielmehr wird der Anschluss an das übrige Straßennetz meist erst über mehrere Verkehrsanlagen vermittelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35, S. 209 ; Urteil vom 25. August 2010 - 6 A 10505/10.OVG -, AS RP-SL 39, S. 331 ; Urteil vom 15. März 2011 - 6 C 11187/10.OVG -, AS RP-SL 40, S. 4 ; Beschluss vom 24. Februar 2012 - 6 A 11492/11.OVG -, AS RP-SL 41, S. 69 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 6 A 11031/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge - einheitliche öffentliche Verkehrseinrichtung

    Vielmehr hat der Satzungsgeber bei der Bestimmung des Gemeindeanteils gemäß § 10a Abs. 3 KAG das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung insgesamt zu gewichten (OVG RP, Urteil vom 16. März 2010 - 6 A 11146/09.OVG -, AS 38, 383, juris; OVG RP, Urteil vom 15. März 2011 - 6 C 11187/10.OVG -, AS 40, 4, NVwZ-RR 2011, 577, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge

    Im Rahmen der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils gemäß § 10a Abs. 3 KAG hat der Satzungsgeber sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen in den Blick zu nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten (OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, AS 38, 383, juris; OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, juris).

    Die auf die einheitliche öffentliche Einrichtung bezogene Gewichtung des Verhältnisses von Anlieger- und Durchgangsverkehr (OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, juris) bedeutet, dass der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr innerhalb der Einrichtung als Anliegerverkehr zu werten ist (OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, AS 38, 383, juris; OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, juris).

    bb) Weil - wie erwähnt - sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -anlagenteile innerhalb der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 KAG in die Bewertung einbezogen und das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr bezogen auf die einheitliche öffentliche Einrichtung insgesamt gewichtet werden müssen (OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, juris), kann dieses Verkehrsaufkommen nur im Ausnahmefall als Durchschnitt des Durchgangsverkehrs in den einzelnen Straßen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ermittelt werden.

  • VG Koblenz, 22.09.2016 - 4 K 822/15

    Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg ist unwirksam.

    Die Ausbaubeitragssatzung sei rechtmäßig, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Normenkontrollverfahren 6 C 11187/10.OVG (Urteil vom 15. März 2011) bestätigt habe.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (1 Ordner und 1 Heft) sowie die Gerichtsakte 6 C 11187/10.OVG verwiesen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Dem kann zunächst nicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2011 im Normenkontrollverfahren 6 C 11187/10.OVG entgegengehalten werden.

    Der dortige Normenkontrollantrag eines Dritten betreffend die ABS vom 29. Oktober 2009 ist abgelehnt worden, so dass sich die Rechtskraft der Entscheidung ohnedies nicht auf den Kläger, sondern nur auf die Beteiligten des Verfahrens 6 C 11187/10.OVG erstreckt.

  • VG Koblenz, 01.08.2011 - 4 K 1392/10

    Ist die Vorschrift über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge

    In dem jüngsten Urteil vom 15. März 2011 - 6 C 11187/10.OVG - vertritt das OVG Rheinland-Pfalz die Auffassung, dass zwar das Verhältnis des Anlieger- und Durchgangsverkehrs in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung insgesamt zu ermitteln sei, dass dabei aber nur die in der Baulast der Gemeinde stehenden Anbaustraßen zu berücksichtigen seien.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2013 - 6 A 10605/13

    Begünstigtes Ratsmitglied von Mitwirkung an Verschonungsregelung in Satzung über

    Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass eine Verschonungsregelung im System der wiederkehrenden Beiträge nach § 10a Abs. 5 KAG nicht verpflichtend ist, sondern im Ermessen der Gemeinde steht (vgl. OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, esovgrp, juris).

    Zu ergänzen ist, dass die Beklagte durch die in der mündlichen Berufungsverhandlung überreichten "Überlegungen und Abwägungsmaterial" zur Gemeinderatssitzung vom 8. Oktober 2009 belegt hat, dass die Höhe des Gemeindeanteils in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, AS 38, 383, esovgrp, juris; 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, esovgrp, juris) festgelegt wurde.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - 6 C 10085/12

    Abrechnungseinheit, Anbaustraße, Antragsbefugnis, Ausbau, Ausbaubeitrag,

    Die Unwirksamkeit der genannten Satzungsbestimmungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Satzung, da die rechtswidrigen Satzungsvorschriften lediglich einen Teil des festgelegten Kreises der Beitragsschuldner sowie die Verschonung von Grundstücken betreffen, für die in der jüngeren Vergangenheit Erschließungsbeiträge oder einmalige Ausbaubeiträge erhoben wurden, und der Satzungsgeber auf solche Vergünstigungen verzichten darf (OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, ESOVGRP, juris).

    Denn solche Grundstücke, die kürzlich unter Gewährung einer Ermäßigung für Eckgrundstücke zu Erschließungsbeiträgen oder Einmalbeiträgen herangezogen wurden, sollen nicht in dem Umfang von wiederkehrenden Beiträgen verschont werden wie " Mittelgrundstücke " , die seinerzeit zum vollen Erschließungsbeitrag oder Einmalbeitrag veranlagt wurden (vgl. hierzu auch OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, NVwZ-RR 2011, 577, ESOVGRP, juris; OVG RP, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, NVwZ-RR 2003, 380, ESOVGRP, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2015 - 6 A 10054/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge in Hahnstätten zulässig

    Da der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb des Ortsteils H. ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 KAG zu bewerten ist, hat der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Gemeinderats, der Anliegerverkehr auf den in der Baulast der Gemeinde (vgl. hierzu OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, AS 40, 4, esovgrp, juris) stehenden Verkehrsanlagen überwiege insgesamt den Durchgangsverkehr, fehlerhaft sein könnte.
  • VG Neustadt, 02.03.2012 - 1 L 113/12

    Wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau

    Diese hat zunächst für die von ihr gebildete beitragsrechtliche Einheit einen Gemeindeanteil von 40 % beschlossen, den Gemeindeanteil dann aber mit Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2011 (Az.: 6 C 11187/10.OVG) mit Ratsbeschluss vom 5. Oktober 2011 auf 30 % abgesenkt und die ABS entsprechend geändert.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 A 10971/11

    Ausbaubeitrag; nachträgliche Änderung des Straßenbauprogramms; Ermittlung des

    Denn einer förmlichen schriftlichen Begründung bedarf die Entscheidung des Gemeinderats über den Gemeindeanteil nicht (vgl. auch OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, NVwZ-RR 2011, 577, ESOVGRP, juris).

    Damit gibt die Begründung des Beschlussvorschlags der Verwaltung nicht nur Aufschluss über den Informationsstand des Rats (vgl. OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, NVwZ-RR 2011, 577, ESOVGRP, juris), sondern auch über dessen für die Festlegung des Gemeindeanteils maßgebliche Erwägungen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2017 - 6 A 11881/16

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge; verfassungsrechtlich unzulässige Umverteilung von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.2018 - 6 A 11966/17

    Verschonung einzelner Grundstücke von der Entrichtung wiederkehrender

  • VG Neustadt, 25.03.2015 - 1 K 760/14

    Ausbaubeitragssatzung: Gemeindeanteil von 40 v.H. kann nicht beanstandet werden

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.02.2012 - 6 B 11492/11

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge können weiterhin erhoben werden

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.2018 - 6 A 10526/18

    Aufhebung eines Beitragsvorausleistungsbescheid; Gemeindeanteil für eine

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2012 - 6 A 10818/12

    Hinreichende Bestimmung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2013 - 6 A 10836/12

    Festlegung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau bestimmten

  • VG Koblenz, 30.09.2014 - 4 K 590/14

    Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge der Stadt Zell unwirksam

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2015 - 6 A 10055/15

    Vorausleistungen auf wiederkehrende Ausbaubeiträge

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2011 - 6 A 10870/11

    Vorläufige Festsetzung eines Ausbaubeitrags - Aufwandsverteilung bei

  • VG Neustadt, 28.05.2018 - 1 K 1037/17

    Grundlagenbescheid gegenüber Miteigentümer in Bezug auf wiederkehrende

  • VG Koblenz, 30.09.2014 - 4 K 592/14

    Abgabenrecht: Nichtigkeit einer Ausbaubeitragssatzung im Zusammenhang mit der

  • VG Koblenz, 30.09.2014 - 4 K 604/14

    Inzidente Prüfung wiederkehrender Beiträge einer Ausbaubeitragssatzung bei der

  • VG Koblenz, 30.09.2014 - 4 K 602/14

    Erhebung von Straßenbaubeiträgen als wiederkehrender Beitrag;

  • VG Koblenz, 30.09.2014 - 4 K 591/14

    Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von

  • VG Koblenz, 30.09.2014 - 4 K 603/14

    Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge: Wirksamkeit einer Ausbaubeitragssatzung bei

  • VG Mainz, 02.03.2012 - 1 L 113/12

    Erhebung jährlich wiederkehrender Beiträge aufgrund des B-Modells; Der im

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 196/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10359
OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 196/10 (https://dejure.org/2011,10359)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.02.2011 - 5 Bs 196/10 (https://dejure.org/2011,10359)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. Februar 2011 - 5 Bs 196/10 (https://dejure.org/2011,10359)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 13 Abs 1 KrW-/AbfG, § 13 Abs 3 S 1 Nr 3 KrW-/AbfG
    Zulässigkeit gewerblicher Altpapiersammlung aus privaten Haushaltungen in Hamburg; Sammelverbot; besonderes Vollzugsinteresse

  • Wolters Kluwer

    Auslegungen der Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) über die Zulässigkeit gewerblicher Altpapiersammlungen aus privaten Haushaltungen im Bezug auf die Vorgaben des Europarechts; Auswirkungen des in Hamburg geltenden Anschlusszwangs und ...

  • rechtsportal.de

    Auslegungen der Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG ) über die Zulässigkeit gewerblicher Altpapiersammlungen aus privaten Haushaltungen im Bezug auf die Vorgaben des Europarechts; Auswirkungen des in Hamburg geltenden Anschlusszwangs und ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Private Altpapiersammlungen in Hamburg

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 577
  • DVBl 2011, 717
  • DÖV 2011, 578
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08

    Gewerbliche Altpapiersammlung; Beauftragung durch einen Systembetreiber

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 196/10
    Die Anträge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2008 (4 E 2624/08), bestätigt durch Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 (5 Bs 199/08), werden abgelehnt.

    Nachdem der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zunächst im Ergebnis erfolglos geblieben war (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2008, 1 Bs 91/08), änderte das Verwaltungsgericht Hamburg auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO diesen Beschluss später ab und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 31. März 2008 wieder her und ordnete sie bezüglich der Zwangsmittelfestsetzung an (Beschl. v. 9.10.2008, 4 E 2624/08).

    Unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 10. September 2010 sind die Anträge der Antragsgegnerin vom 18. August 2010 und der Beigeladenen vom 23. August 2010 auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2008 (4 E 2624/08), bestätigt durch Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 (5 Bs 199/08), abzulehnen.

    Die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen behaupteten Veränderungen der Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtfertigen es nicht, den Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2008 (4 E 2624/08), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 (5 Bs 199/08), zu ändern.

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2010 - 4 LB 8/09

    Gewerbliche Papiersammlung

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 196/10
    Solche Verträge hält auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 (4 LB 8/09, S. 26) offenbar weiterhin für möglich.

    c) Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen behaupteten Eingriffs der Antragstellerin in das Ergebnis des von der Beigeladenen betriebenen Ausschreibungsverfahrens über Entsorgungsdienstleistungen ist von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen schon nicht dargelegt worden, dass in den Ausschreibungsunterlagen feste Mengenangaben hinsichtlich des zu sammelnden und zur Verwertung zu überlassenden Altpapiers gemacht worden wären (vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 7.12.2010, 4 LB 8/09, S. 27).

  • BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08

    Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht;

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 196/10
    Die Regelungen des KrW-/AbfG über die Zulässigkeit gewerblicher Altpapiersammlungen aus privaten Haushaltungen in der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 (BVerwG 7 C 16.08, BVerwGE 134, 154 ff.) gefundenen Auslegung werfen im Hinblick auf die Vorgaben des Europarechts weitere Fragen auf.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 (BVerwG 7 C 16.08, BVerwGE 134, 154 ff.) hat die Rechtslage nicht in einer solchen Weise geklärt, dass die dortigen Ausführungen im Hauptsacheverfahren ohne weiteres zugrunde gelegt werden können.

  • OVG Hamburg, 08.07.2008 - 1 Bs 91/08

    Privater Abfallentsorger darf vorläufig Blaue Tonnen zur Altpapiersammlung nicht

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 196/10
    Nachdem der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zunächst im Ergebnis erfolglos geblieben war (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2008, 1 Bs 91/08), änderte das Verwaltungsgericht Hamburg auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO diesen Beschluss später ab und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 31. März 2008 wieder her und ordnete sie bezüglich der Zwangsmittelfestsetzung an (Beschl. v. 9.10.2008, 4 E 2624/08).

    Somit sei die im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2008 (1 Bs 91/08, S. 16) befürchtete Gefahr beseitigt oder jedenfalls stark gemindert, dass die Antragstellerin bei der Erfassung von Altpapier privater Haushalte mit Hilfe blauer Tonnen Verkaufsverpackungen in nicht nachkontrollierbarem Umfang erfasse.

  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06

    Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 6 Abs 1 GG durch Verweigerung des

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 196/10
    Vielmehr ist hierfür ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007, NVwZ 2007, 1302, 1303 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.1.2011, 5 Bs 239/10).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 196/10
    Daher müssen die Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO davon ausgehen, dass das Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Eile gefördert wird und dementsprechend prüfen, ob die sofortige Vollziehung in der sich daraus ergebenden Zeitspanne notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 12.9.1995, NVwZ 1996, 58, 59).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2010 - 7 ME 20/10
    Auszug aus OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 196/10
    Die Haushalte, die infolge des Einstellens der Sammlung seitens der Antragstellerin auf die blaue Tonne der Beigeladenen umstellen würden, dürften keine Veranlassung sehen, die Tonnen später nochmals zu wechseln, wenn sich die Antragstellerin in der Hauptsache mit ihrem Standpunkt durchsetzen sollte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.5.2010, 7 ME 20/10, juris Rn. 8).
  • VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01693

    Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung

    Dabei könne allerdings nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts laut Urteil vom 18. Juni 2009 (Az. 7 C 16.08) zurückgegriffen werden, da diese Entscheidung nur Wirkung zwischen den damaligen Prozessparteien entfaltet habe und die obergerichtliche Rechtsprechung dieses Urteil als Einzelfallentscheidung charakterisiert habe (vgl. u.a. OVG Münster vom 30.5.2011 - 20 B 1502/10; OVG Hamburg vom 18.2.2011 - 5 Bs 196/10; OVG Dresden vom 10.6.2011 - 4 B 355/10).
  • VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10

    Zur Rechtmäßigkeit, insbesondere zur europarechtlichen Zulässigkeit des Verbots

    Die Beschwerde war erfolgreich (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.2.2011, 5 Bs 196/10).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Sachakten der Beklagten und die Gerichtsakten der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Az.: 4 E 880/08 (1 Bs 91/08); 4 E 2556/08 (5 Bs 198/08); 4 E 2624/08 (5 Bs 199/08); 4 E 1906/10; 4 E 2180/10 (5 Bs 196/10)), die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

  • VG Ansbach, 03.07.2013 - AN 11 K 13.00617

    Begründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

    Ein Gegenbeweis zu der vorliegenden widerlegbaren Vermutung soll insbesondere dann zu führen sein, wenn nur geringe Mengen (der jeweiligen Abfallfraktion beim ÖRE oder dem Beauftragten) entzogen werden (LR a.a.O. Rn. 128, OVG Hamburg, B.v.18.2.2011 - 5 Bs 196/10 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2011 - 11 S 67.10

    Wertstoffsammelsystem "Gelbe Tonne plus"; Untersagungsanordnung; von privatem

    Eine angemessene Prüfung der damit nach wie vor - nicht zuletzt zwischen Bundesregierung und Bundesrat - streitigen Frage der Europarechtskonformität der bestehenden wie auch der vorgesehenen Regelungen zur Einschränkung gewerblicher Abfallsammlungen zugunsten kommunaler Überlassungspflichten und damit auch der davon abhängigen Rechtmäßigkeit des Bescheides muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (i.d.S. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30. Mai 2011 - 20 B 1502/10 -, zit. nach juris Rn 11 ff.; OVG Hamburg, Beschluss v. 18. Februar 2011 - 5 Bs 196/10 -, BeckRS 2011, 49601).
  • VGH Hessen, 28.12.2015 - 2 B 1631/15

    Kostenentscheidung im Abänderungsverfahren und nach Hauptsacheerledigung

    Die von der Antragstellerin weiter zitierte Entscheidung des OVG D-Stadt (Beschluss vom 18. Februar 2011 - 5 Bs 196/10 -, juris Rn. 46) enthält dagegen eine eigene Kostenentscheidung für das Abänderungsverfahren, ob dem Beschluss die Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegt, lässt sich nicht erkennen.
  • VG Ansbach, 18.06.2014 - AN 11 K 14.00612

    Unbegründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

    Ein Gegenbeweis zu der vorliegenden widerlegbaren Vermutung soll insbesondere dann zu führen sein, wenn nur geringe Mengen (der jeweiligen Abfallfraktion beim ÖRE oder dem Beauftragten) entzogen werden (LR a.a.O. Rn. 128, OVG Hamburg, B.v. 18.2.2011 - 5 Bs 196/10 - juris aA Siederer/Wenzel/Schüt-ze a.a.O.).
  • VG Ansbach, 07.08.2013 - AN 11 K 12.02212

    Begründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

    Ein Gegenbeweis zu der vorliegenden widerlegbaren Vermutung soll insbesondere dann zu führen sein, wenn nur geringe Mengen (der jeweiligen Abfallfraktion beim ÖRE oder dem Beauftragten) entzogen werden (LR a.a.O. Rn. 128, OVG Hamburg, B.v.18.2.2011 - 5 Bs 196/10 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 20 B 1502/10

    Unzulässigkeit der eigenverantwortlichen Sammlung und Verwertung von Altpapier

    vgl. hierzu Hamb. OVG, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 5 Bs 196/10 -, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 21. Dezember 2009 OVG 11 S 50.08 -, juris.
  • VG Ansbach, 18.06.2014 - AN 11 K 14.00407

    Unbegründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

    Ein Gegenbeweis zu der vorliegenden widerlegbaren Vermutung soll insbesondere dann zu führen sein, wenn nur geringe Mengen (der jeweiligen Abfallfraktion beim ... oder dem Beauftragten) entzogen werden (LR a.a.O. Rn. 128, OVG Hamburg, B.v. 18.2.2011 - 5 Bs 196/10 - juris aA Siederer/Wenzel/Schüt-ze a.a.O.).
  • VG Ansbach, 18.06.2014 - AN 11 K 14.00611

    Teilweise Klagerücknahme und Erledigung

    Ein Gegenbeweis zu der vorliegenden widerlegbaren Vermutung soll insbesondere dann zu führen sein, wenn nur geringe Mengen (der jeweiligen Abfallfraktion beim ÖRE oder dem Beauftragten) entzogen werden (LR a.a.O. Rn. 128, OVG Hamburg, B.v. 18.2.2011 - 5 Bs 196/10 - juris aA Siederer/Wenzel/Schüt-ze a.a.O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2012 - 11 S 65.11

    Altpapierannahmestelle; Franchisenehmer; flächendeckendes kommunales Holsystem;

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Rechtsprechung
   LG Bonn, 11.01.2011 - 2 O 329/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6174
LG Bonn, 11.01.2011 - 2 O 329/08 (https://dejure.org/2011,6174)
LG Bonn, Entscheidung vom 11.01.2011 - 2 O 329/08 (https://dejure.org/2011,6174)
LG Bonn, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08 (https://dejure.org/2011,6174)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Werkvertrag über Fahrbahnreinigung von einer Ölverschmutzung zwischen Verursacher und ausführendem Privatunternehmen; Angemessene Vergütung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 631, 632 BGB; §§ 307 ff. BGB; § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG
    Werkvertrag über Fahrbahnreinigung von einer Ölverschmutzung zwischen Verursacher und ausführendem Privatunternehmen; Angemessene Vergütung

  • verkehrslexikon.de

    Der Verursacher eines Ölverlusts hat die Kosten für die unmittelbare Beauftragung eines Reinigungsunternehmens zu tragen

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Vertragsschlusses über die Fahrbahnreinigung von einer Ölverschmutzung zwischen einem Reinigungsunternehmen und dem Verursacher auf Veranlassung Dritter; Bestimmung der ortsüblichen Vergütung für die Reinigung einer ölverschmutzten Fahrbahn

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit eines Vertragsschlusses über die Fahrbahnreinigung von einer Ölverschmutzung zwischen einem Reinigungsunternehmen und dem Verursacher auf Veranlassung Dritter; Bestimmung der ortsüblichen Vergütung für die Reinigung einer ölverschmutzten Fahrbahn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werkvertrag über Fahrbahnreinigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 964
  • NVwZ-RR 2011, 577
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus LG Bonn, 11.01.2011 - 2 O 329/08
    Insbesondere wird durch die Möglichkeit der Gemeinden, Ersatzansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung und der vorsätzlichen Begehung auf zivilrechtlichem Wege geltend zu machen, nicht die in §§ 40 ff. FSHG festgelegte Risikozuordnung von Kosten unterlaufen (vgl. dazu OVG NW, DÖV 2007, 438).
  • BGH, 10.10.2006 - X ZR 42/06

    Bemessung des Honorars eines Sachverständigen für die Begutachtung eines

    Auszug aus LG Bonn, 11.01.2011 - 2 O 329/08
    Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist (BGH, AZ: X ZR 42/06, Urteil vom 10.10.2006 mwN).
  • LG Siegen, 14.06.2010 - 3 S 124/09

    Ölspur; Straße; Nassreinigung; Schadensersatz; Gefahrenabwehr; doppeldeutiges

    Auszug aus LG Bonn, 11.01.2011 - 2 O 329/08
    Dementsprechend gehe auch eine Abtretung dieser Ansprüche von der Gemeinde an das jeweilige Reinigungsunternehmen ins Leere (vgl. hierzu LG Bielefeld, AZ: 1 O 486/08, Urteil vom 23.10.2009; LG Siegen, AZ: 3 S 124/09, Urteil vom 14.06.2010 mwN).
  • LG Bielefeld, 23.10.2009 - 1 O 486/08

    Erstattung von Ölspurbeseitigungskosten nach einer Nassreinigung; Wirksamkeit der

    Auszug aus LG Bonn, 11.01.2011 - 2 O 329/08
    Dementsprechend gehe auch eine Abtretung dieser Ansprüche von der Gemeinde an das jeweilige Reinigungsunternehmen ins Leere (vgl. hierzu LG Bielefeld, AZ: 1 O 486/08, Urteil vom 23.10.2009; LG Siegen, AZ: 3 S 124/09, Urteil vom 14.06.2010 mwN).
  • BGH, 28.06.2011 - VI ZR 184/10

    Schadensersatzanspruch der Gemeinde aus Gefährdungshaftung für Kosten der

    b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und anderer Instanzgerichte (vgl. allgemein zur Erstattung von Straßenreinigungskosten OLG Koblenz, GewArch 1978, 351 f.; zur Beseitigung von Ölspuren vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 25; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; allgemein zu Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen Schneider, aaO) schließt die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).

    (2) Dieser zivilrechtliche Schadensersatzanspruch ist nicht durch die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW ausgeschlossen (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).

    Die Vorgängerregelung in § 36 Abs. 1 Satz 2 FSHG NW in der Fassung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182) sah ausdrücklich vor, dass Ansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften durch die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Feuerwehreinsätze nicht tangiert werden (vgl. LT-Drucks. 7/3961, S. 34; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36; Steegmann/Steegmann, aaO, § 41 Rn. 7).

    Allerdings wird das Risiko der Durchsetzbarkeit der Ansprüche im Zivilprozess im Hinblick auf die Antragspflicht der Parteien und die Besonderheiten des Beweisrechts im Allgemeinen höher sein als bei der Geltendmachung der Ansprüche durch Leistungsbescheid, für dessen Durchsetzung im Verwaltungsrechtsweg der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO gilt (vgl. hierzu zuletzt OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 43/10, juris Rn. 5; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Dies gilt für den Kostenersatzanspruch gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW (Senat, Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 18, 22 ff., und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 18, 22 ff.; jeweils mwN; ebenso LG Bonn, NJW-RR 2011, 964, 965 f.; LG Bonn, Urteil vom 25. Februar 2011 - 10 O 162/09, juris Rn. 26; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24 ff.; a.A. LG Bielefeld, SP 2010, 4, 5 f.; LG Siegen, Urteil vom 14. Juni 2010 - 3 S 124/09, juris Rn. 44 ff.; AG Euskirchen, SP 2009, 359 f.) und den Kostenersatzanspruch nach Art. 16 Halbsatz 2 BayStrWG (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, z.V.b.).
  • BGH, 28.06.2011 - VI ZR 191/10

    Schadensersatzanspruch der Gemeinde aus Gefährdungshaftung für Kosten der

    b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und anderer Instanzgerichte (vgl. allgemein zur Erstattung von Straßenreinigungskosten OLG Koblenz, GewArch 1978, 351 f.; zur Beseitigung von Ölspuren vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 25; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; allgemein zu Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen Schneider, aaO) schließt die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).

    (2) Dieser zivilrechtliche Schadensersatzanspruch ist nicht durch die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW ausgeschlossen (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).

    Die Vorgängerregelung in § 36 Abs. 1 Satz 2 FSHG NW in der Fassung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182) sah ausdrücklich vor, dass Ansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften durch die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Feuerwehreinsätze nicht tangiert werden (vgl. LT-Drucks. 7/3961, S. 34; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36; Steegmann/Steegmann, aaO, § 41 Rn. 7).

    Allerdings wird das Risiko der Durchsetzbarkeit der Ansprüche im Zivilprozess im Hinblick auf die Antragspflicht der Parteien und die Besonderheiten des Beweisrechts im Allgemeinen höher sein als bei der Geltendmachung der Ansprüche durch Leistungsbescheid, für dessen Durchsetzung im Verwaltungsrechtsweg der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO gilt (vgl. hierzu zuletzt OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 43/10, juris Rn. 5; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2013 - 9 A 198/11

    Anspruch auf Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölspur durch die Feuerwehr

    Vergleichbares ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08 -, NVwZ-RR 2011, 577.
  • VG Aachen, 19.03.2014 - 6 K 794/10

    Ölspur; Kosten; Nassreinigung

    Soweit in anderen Fällen eine andere Reinigungsgeschwindigkeit angenommen wird, vgl. etwa Landgericht Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08 -, in juris, das für den dort entschiedenen Fall aufgrund eines Sachverständigengutachtens für eine Reinigungsmaschine desselben Typs von einer Reinigungsgeschwindigkeit von 1 km/ Stunde ausgegangen ist, sind die dem zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht ohne weiteres übertragbar, denn nach den vorstehenden Ausführungen liegt auf der Hand, dass die Verhältnisse vor Ort, wie insbesondere der Zustand der zu reinigenden Verkehrsfläche, für die mögliche Reinigungsgeschwindigkeit von maßgeblicher Bedeutung sind.
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